Eine Eigentümergemeinschaft beschließt in einer Versammlung, für einige Eigentümer einer Wohnung Außenanlagen für Wärmepumpen zu installieren. Diese Wärmepumpen werden auf dem Gemeinschaftsgrundstück aller Eigentümer aufgestellt.
Das Amtsgericht stellt fest, dass die vorliegende Entscheidung zur Folge hat, dass nur einzelnen Wohnungseigentümern ein ausschließliches Nutzungsrecht an einem Teil des Gemeinschaftsgrundstücks gewährt wird.
Die Eigentümergemeinschaft ist laut Urteil des Gerichtes nicht befugt, einen Gemeinschaftsbereich (wie klein und begrenzt er auch sein mag) auf diese Weise einem einzelnen Wohnungseigentümer zur ausschließlichen Nutzung zu überlassen. Nach Ansicht des Amtsgerichts würde sich damit das passive Nutzungsrecht an einem Teil des Gartens und/oder der Parkplätze in ein ausschließliches Nutzungsrecht des einzelnen Eigentümers ändern. Dazu ist in jedem Fall eine Änderung der Teilungserklärung/der Satzung (Artikel 5:139 BW) erforderlich. Der Beschluss verletzt das Recht der anderen Wohnungseigentümer auf Mitbenutzung. Dies verstößt gegen Artikel 20 Absatz 1 der geltenden Teilungsordnung (Musterordnung KNB) von 2006: „Jeder Eigentümer und Nutzer hat das Recht auf Nutzung der Gemeinschaftsflächen und der Gemeinschaftsangelegenheiten”.
Den gesamten Text inclusive Herleitung der Begründung finden Sie hier: https://www.kienhuislegal.nl/de/artikel/warmepumpen-auf-gemeinschaftsgrundstucken-beschluss-der-eigentumergemeinschaft-ist-nichtig
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Ingrid Warfman
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