Die Problematik rund um die verzögerte Lieferung und Installation von Solarmodulen ist bekannt.
Aber was passiert, wenn die Installation immer weiter verschoben wird? Besteht dann Anspruch auf Entschädigung für entgangene Stromerträge? Diese Frage wurde unter anderem vor dem Gericht in Rotterdam verhandelt. Schon vor 2 Jahren, aber die Thematik bleibt aktuell.
Sachverhalt
Der Kläger hat am 2. März 2022 einen Vertrag mit GoVolt über die Lieferung und Installation von Sonnenkollektoren abgeschlossen. In dem dazugehörigen Angebot ist „Montage innerhalb von 10-12 Wochen” angegeben. Die Installation ist für den 21. April 2022 geplant. Anschließend wird die Installation auf Initiative von GoVolt mehrmals verschoben. Schließlich wird am 2. September 2022 mit der Installation begonnen, die am 21. September 2022 abgeschlossen ist. Der Kläger macht in diesem Verfahren (unter anderem) Anspruch auf Ersatz der entgangenen Stromeinnahmen geltend.
Urteil des Gerichts
Das Gericht ist der Ansicht, dass das Angebot eine Frist von 10-12 Wochen für die Lieferung und Montage der Sonnenkollektoren nennt, wobei keine Vorbehalte für diese Frist enthalten sind. Das bedeutet, dass es sich um eine feste Frist handelt. Darüber hinaus ist das Gericht der Ansicht, dass entgegen der Auffassung von GoVolt keine höhere Gewalt vorliegt. Dass die Fabriken die Solarmodule nicht (rechtzeitig) liefern können, ist ein Umstand, der grundsätzlich vom Lieferanten zu tragen ist. Besondere Umstände, die eine Abweichung von dieser Regel rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
Konkret bedeutet dies, dass GoVolt ab dem 26. Mai 2022 in Verzug ist und der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zum 21. September 2022 Anspruch auf Schadensersatz hat. Anschließend erwägt das Gericht, dass der Kläger ausreichend dargelegt hat, dass er einen Schaden erlitten hat, der aus entgangenen Stromerlösen besteht.
GoVolt beruft sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Haftung von GoVolt ausgeschlossen ist. Diese Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig erklärt, da nicht nachgewiesen wurde, dass dem Kläger vor Abschluss des Vertrags die angemessene Möglichkeit gegeben wurde, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen.
Für die Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes gilt als Ausgangspunkt, dass die Partei, die einen Schaden erlitten hat, in die gleiche Situation zurückversetzt werden muss, in der sie sich befunden hätte, wenn sie keinen Schaden erlitten hätte. Das bedeutet in diesem Fall, dass die entgangenen Stromeinnahmen auf der Grundlage des damals geltenden variablen Stromtarifs erstattet werden müssen. Dabei wird ein durchschnittlicher variabler Tarif zugrunde gelegt, der vom statistischen Bundesamt CBS veröffentlicht wurde. Was die Schätzung der entgangenen Einnahmen betrifft, schließt sich das Gericht der eigenen Angabe der Stromeinnahmen von GoVolt an.
Fazit
Das Gericht ist der Ansicht, dass die in dem Angebot genannte Frist eine feste Frist ist und die Lieferproblematik zu Lasten von GoVolt geht. Infolgedessen haftet GoVolt für den Schaden, der durch die nicht fristgerechte Installation der Solarmodule entstanden ist. Dies kann anders sein, wenn in dem Vertrag ein Vorbehalt hinsichtlich der Frist aufgenommen wurde.
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