Die große Mehrheit der Arbeitgeber in den Niederlanden ist verpflichtet, einem Rentenfonds der jeweiligen Branche beizutreten. Unternehmen müssen daher prüfen, ob ihre Tätigkeiten unter die im sogenannten Verpflichtungsbeschluss definierten Geschäftsbereiche fallen (also in dessen Geltungsbereich liegen). In vielen Fällen gibt es dabei ein Hauptkriterium: Ein bestimmter Anteil – etwa X Prozent – des Umsatzes, der Lohnsumme oder einer anderen messbaren Größe muss aus klar definierten Tätigkeiten bestehen.
Es existieren jedoch auch Geltungsbereiche ohne ein solches Hauptkriterium. Ein Beispiel hierfür ist der Betriebsrentenfonds für die Mode-, Einrichtungs- und Textilbranche (Bpf MITT). In den letzten Jahren hat die Zahl gerichtlicher Entscheidungen zur Frage der Beitrittspflicht bei Bpf MITT deutlich zugenommen. Woran liegt das?
Bereits geringfügige Tätigkeiten können zur MITT-Branche gezählt werden
Da kein Hauptkriterium festgelegt ist, kommt es vor, dass Arbeitgeber schon bei sehr kleinen Tätigkeiten innerhalb der MITT-Branche verpflichtet werden, sich dem Fonds anzuschließen. Häufig geschieht dies unerwartet und sogar rückwirkend, was zu erheblichen Nachzahlungen von Rentenbeiträgen führen kann.
Betroffen sind vor allem Unternehmen, die keinem anderen Rentenfonds zugeordnet sind. Das betrifft insbesondere Großhändler mit einem breiten Produktsortiment. Bietet ein solches Unternehmen beispielsweise an, Textilien wie T-Shirts mit einem Logo oder Schriftzug zu bedrucken, kann dies bereits als „Bearbeitung oder Verarbeitung von Bekleidung oder anderen Textilwaren“ gewertet werden.
In der Rechtsprechung ist jedoch umstritten, ob diese weitgehende Auslegung des Verpflichtungsbeschlusses haltbar ist. Konkret geht es um die Frage, ob unabhängig vom Umfang der Tätigkeit bereits jede einschlägige Aktivität automatisch eine Beitrittspflicht zu Bpf MITT auslöst.
Unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung
Der Gerichtshof ’s-Hertogenbosch entschied am 16. Juli 2024, dass auch bei nur geringfügigen Tätigkeiten grundsätzlich eine Beitrittspflicht besteht. Gleichzeitig stellte das Gericht jedoch fest, dass sich der Rentenfonds in solchen Fällen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dem Arbeitgeber gegenüber nicht auf diese Pflicht berufen kann.
Dieser zweistufige Ansatz birgt das Risiko unerwarteter Nebenwirkungen. So könnten Arbeitnehmer erfolgreich Rentenansprüche gegenüber dem Branchenfonds geltend machen, weil grundsätzlich eine Beitrittspflicht besteht. Gleichzeitig wäre es dem Fonds unter Umständen nicht möglich, die entsprechenden Beiträge vom Arbeitgeber einzufordern, wenn dieser sich erfolgreich auf Treu und Glauben beruft.
Erwartete Entscheidung des Hoge Raad – neue Richtung erkennbar
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Eine endgültige Entscheidung des Hoge Raad steht zwar noch aus, doch die Stellungnahme der dortigen Kammer deutet bereits eine mögliche neue Richtung an: den sogenannten „De-minimis-Ansatz“.
Dieser Ansatz berücksichtigt nicht nur den Wortlaut des Verpflichtungsbeschlusses, sondern auch die praktischen und sachgerechten Folgen seiner Anwendung. Es erscheint wenig plausibel, Unternehmen mit nur minimalen einschlägigen Tätigkeiten als vollwertige Branchenunternehmen einzuordnen. Andernfalls wäre eine klare Abgrenzung der Branche kaum noch möglich – was vermutlich nicht der Absicht der Tarifparteien entspricht.
Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass das Urteil des Gerichtshofs aufgehoben werden sollte, auch wenn dies formal mit Begründungsmängeln geschieht. Inhaltlich würde dies bedeuten, dass der betroffene Arbeitgeber – ebenso wie viele andere Unternehmen – nicht verpflichtet wäre, dem Bpf MITT beizutreten.
Bis zur endgültigen Entscheidung des Hoge Raad bleibt die Entwicklung in diesem Bereich aufmerksam zu beobachten. Der Beschluss betrifft unmittelbar nur Bpf MITT – kann aber Auswirkungen auf andere Branchen haben, z.B. Branchen ohne klares Hauptkriterium oder bei der Auslegung von Grenzfällen.
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Ingrid Warfman
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