Kommunale Steuern für Ferienimmobilien in den Niederlanden

Sind Sie Eigentümer eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung in den Niederlanden? Dann müssen Sie sich gleich mit mehreren kommunalen Steuern auseinandersetzen. Zu den wichtigsten Steuern zählen die Grundsteuer (onroerendezaakbelasting (OZB)), die Zweitwohnungssteuer (forensenbelasting) und – wenn Sie die Immobilie vermieten – die Touristensteuer (toeristenbelasting).

 

Grundsteuer (onroerendezaakbelasting (OZB))

Wenn Sie eine Ferienimmobilie in den Niederlanden besitzen, müssen Sie jährlich Grundsteuer an die Gemeinde entrichten. Die Höhe der Grundsteuer hängt vom sogenannten WOZ-Wert der Immobilie (Wert der Immobilie) und von den festgelegten Steuersätzen durch die Gemeinde ab.

Der WOZ-Wert wird jedes Jahr von der Gemeinde festgelegt. Als Eigentümer einer Ferienimmobilie erhalten Sie darüber häufig im ersten Quartal eines Jahres eine entsprechende Mitteilung vonseiten der Gemeinde.

 

Zweitwohnungssteuer (forensenbelasting)

Die Zweitwohnungssteuer gilt für alle natürlichen Personen, die nicht ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, aber an über 90 Tagen im Jahr über eine möblierte Immobilie in dieser Gemeinde verfügen.

Sie zahlen Zweitwohnungssteuer, wenn Sie:

  • nicht in der Gemeinde gemeldet sind, in der sich die Ferienimmobilie befindet,
  • eine möblierte Ferienimmobilie besitzen,
  • die Ferienimmobilie an über 90 Tagen im Jahr nutzen können (Sie müssen nicht tatsächlich 90 Tage dort anwesend gewesen sein).

Den Steuerbescheid erhalten Sie direkt von der Gemeinde.

In bestimmten Fällen wird keine Zweitwohnungssteuer erhoben. Dies kann der Fall sein, wenn eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus nicht oder weniger als 90 Tage im Jahr für den persönlichen Gebrauch zur Verfügung stehen. Es wird ebenfalls keine Zweitwohnungssteuer erhoben, wenn sich der Hauptwohnsitz innerhalb derselben Gemeinde befindet, da die Steuer ausschließlich für Personen gedacht ist, die anderswo gemeldet sind.

Dabei ist zu betonen, dass die Gemeinden bei der Gestaltung der Verordnung über einen eigenen Ermessensspielraum verfügen. Die genauen Regeln, Bedingungen und Ausnahmen können daher, je nach Gemeinde, voneinander abweichen.

 

Touristensteuer (toeristenbelasting)

Die Touristensteuer ist eine Steuer, die für die Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde von Gästen erhoben wird, die nicht in dieser Gemeinde wohnen.

Die Touristensteuer ist anzuwenden, wenn Sie:

  • Ihre Ferienimmobilie an Dritte vermieten,
  • Gäste übernachten lassen, die nicht in der Gemeinde gemeldet sind.

Der Eigentümer oder Vermieter führt die Steuer an die Gemeinde ab. Die Touristensteuer wird häufig als fester Betrag pro Nacht beziehungsweise pro Person an einen Mieter weiterberechnet.

 

Eigennutzung

Nutzen Sie das Ferienhaus oder die Ferienwohnung ausschließlich selbst? Dann zahlen Sie keine Touristensteuer, dafür möglicherweise aber Zweitwohnungssteuer.

 

Ihre Situation Zweitwohnungssteuer? Touristensteuer?
Sie nutzen die Ferienimmobilie selbst an >90 Tagen pro Jahr und sind in dieser Gemeinde nicht gemeldet Ja Nein
Sie vermieten die Ferienimmobilie an Gäste Nein, aufgrund der Vermietung Ja
Sie sind wohnhaft in den Niederlanden und unter der Adresse der Ferienimmobilie gemeldet. Nein Nur bei Vermietung

 

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Besitzen Sie ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung in den Niederlanden und Sie haben einen kommunalen Steuerbescheid erhalten, zu dem Sie Fragen haben? Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Wir können Sie auch bei der Erstellung Ihrer Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung für Ihre Ferienimmobilie in den Niederlanden unterstützen.

Ihr Ansprechpartner:

drs. Harold Oude Smeijers

Geschäftsführer German Desk & Steuerberatung

Moore MKW Belastingadviseurs B.V.

De Matenstraat 47
7572 BV Oldenzaal

T +31 541 21 74 27
M +31 6 10 03 06 79

harold.oudesmeijers@moore-mkw.nl