Verträge und allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten regelmäßig Klauseln, die vorsehen, dass zwischen den Parteien entstehende Streitigkeiten (in erster Instanz) durch Mediation bzw. Schlichtung beigelegt werden. Die Wirkung einer solchen Schlichtungsklausel ist manchmal umstritten. Bedeutet diese Klausel, dass vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens immer eine Mediation durchgeführt werden muss? Oder hat die Klausel einen eher unverbindlichen Charakter? Der Hoge Raad (das oberste Gericht der Niederlande) beantwortet diese Frage in seinem Urteil vom 12. Juli 2024.
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Sachverhalt Der Sachverhalt lautet wie folgt. Die Parteien schließen einen Vertrag, in dem festgelegt ist, dass Streitigkeiten in erster Instanz durch Mediation beigelegt werden. Wenn es den Parteien nicht gelingt, die Streitigkeit durch Mediation beizulegen, wird die Streitigkeit von einem Schiedsgericht entschieden.In 2018 entsteht eine Streitigkeit zwischen den fraglichen Parteien. Die Klägerin leitet daraufhin ein Schiedsverfahren ein, ohne vorherige Mediation. Die Beklagte ist damit nicht einverstanden. Sie beruft sich auf die Schlichtungsklausel und argumentiert, dass das Schiedsgericht keine Entscheidung zur Streitigkeit erlassen kann, weil keine Mediation stattgefunden hat. Das Schiedsgericht folgt dieser Argumentation nicht und erlässt eine inhaltliche Entscheidung zur Streitigkeit.Die Beklagte belässt es allerdings nicht dabei. Nach Abwicklung des Schiedsverfahrens wendet sie sich an den Gerichtshof und beantragt die Aufhebung der Schiedsentscheidungen wegen (u.a.) des Fehlens eines wirksamen Schiedsvertrages. Denn: Entgegen den Vereinbarungen wurde nicht erst ein Mediationsverfahren eingeleitet. Der Gerichtshof folgt dieser Argumentation nicht. Denn nach Ansicht des Gerichtshofes musste die Schlichtungsklausel so interpretiert werden, dass sie keine verbindliche Verpflichtung zur Mediation enthielt. Der Gerichtshof entschied also gegen die Beklagte. Daraufhin wendet sich die Beklagte an den Hoge Raad.
Der Hoge Raad Wenn eine Schlichtungsklausel zur Mediation verpflichtet, aber eine Partei diesen Schritt auslässt, kann das Gericht das Verfahren auf Antrag der Gegenseite aussetzen, um doch noch den Versuch einer Mediation zu unternehmen. Das Gericht ist jedoch nicht dazu verpflichtet, beispielsweise weil die Rechtssache eilbedürftig ist oder weil der Versuch einer Mediation zum Scheitern verurteilt ist. Schließlich sollte eine Schlichtungsklausel das Grundrecht der Parteien auf Zugang zu den Gerichten nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Dieses Recht ist u.a. in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert. Wenn dies der Fall ist, sollte die Klausel nicht angewendet werden. In der Praxis wird dies jedoch nicht ohne weiteres der Fall sein. Dies liegt daran, dass eine Schlichtungsklausel häufig als erster Schritt vor einem Gerichtsverfahren formuliert wird. Bleibt die Mediation erfolglos, kann eine Partei die Streitigkeit immer noch vor Gericht beilegen lassen.
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von: Tom Pool, Kienhuis Legal, German Desk |
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