Einstellung eines niederländischen Mitarbeiters: Teil I Lohnsteuer, Sozialversicherung, Anmeldung

Sie möchten mit Ihrem Unternehmen auf dem niederländischen Markt Fuß fassen? Und möchten dazu einen in den Niederlanden ansässigen Arbeitnehmer einstellen? Sind Sie sich der steuerlichen Folgen bewusst? In welchem Land ist die Lohnsteuer zu zahlen und in welchem Land ist der Arbeitnehmer sozialversichert? In diesem Artikel werden wir diese Fragen beantworten.

 
Lohnsteuer
Entsprechend dem zwischen Deutschland und den Niederlanden abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sind Vergütungen, soweit diese auf Tätigkeiten in den Niederlanden entfallen, auch in den Niederlanden zu versteuern.

Vergütungen die gegebenenfalls für Tätigkeiten in Deutschland gezahlt werden sind entsprechend in Deutschland zu versteuern. Ergänzend sei angemerkt, dass auch Vergütungen für Tätigkeiten im Rest der Welt (z. B. Dienstreisen in Drittländer) in der Regel im Wohnsitzland des Mitarbeiters zu versteuern sind.

 

Sozialversicherung

Wenn der Mitarbeiter 25% oder mehr von seiner Arbeitszeit in den Niederlanden arbeitet, ist entsprechend der EU-Richtlinie 883/2004 für den Mitarbeiter zwingend das niederländische Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Es müssen dann für das gesamte Arbeitsentgelt Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der niederländischen Gesetzgebung berechnet und abgeführt werden. Anders als bei der Lohnsteuer, findet bei den Sozialversicherungsabgaben in keinem Fall eine Aufteilung nach Ländern statt. Es ist stets nur das Sozialversicherungssystem eines einzigen Landes anzuwenden; dies soll die Zersplitterung von Leistungsansprüchen verhindern.

 

Anmeldung Belastingdienst

Um die in den Niederlanden fällige Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu können, ist beim niederländischen Finanzamt eine Lohnsteuernummer zu beantragen.Die Erteilung dieser Nummer dauert in der Regel etwa sechs bis acht Wochen. Nach Erteilung der Nummer müssen die monatlichen Lohnsteuererklärungen abgegeben werden. Normalerweise gilt dafür eine einmonatige Frist. Mit anderen Worten: Die Lohnsteuererklärung für Juli muss vor dem 31. August abgegeben werden.Auch die Zahlung sollte innerhalb dieser Frist erfolgen. Jede eingereichte Lohnsteuererklärung hat eine eindeutige Zahlungsreferenz, mit der die zu zahlenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprämien an den Belastingdienst zu überweisen sind. Wenn eine falsche Zahlungsreferenznummer verwendet wird, ist es für die Steuer- und Zollverwaltung schwierig festzustellen, zu welchem Zeitraum die Zahlung gehört, was zu zusätzlichen Veranlagungen mit Säumniszuschlägen führen kann.

Eine solche zusätzliche Veranlagung hat auch eine eindeutige Zahlungsreferenz. Wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, kann das Finanzamt gebeten werden, die Lohnsteuernummer zu löschen.

 

Mehr Informationen bei https:/moore-mkw.nl/de

Kontakt:

Harold Oude Smeijers
Moore MKW Belastingadviseurs B.V.

T   +31 541 21 74 27
M  +31 6 10 03 06 79

De Matenstraat 47
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