Arbeitgeber müssen ab dem 1. Januar 2027 eine Sonderabgabe zahlen, wenn sie ihren Arbeitnehmern einen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Firmenwagen (Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß über Null) zur Verfügung stellen, der auch für private Zwecke genutzt werden kann. Der Haken an dieser Regelung ist, dass dann der Arbeitsweg auch als private Nutzung gilt!
Damit weicht die neue Regelung von der Besteuerung für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der privaten Nutzung ihres Firmenwagens ab, denn hier wird der Arbeitsweg nicht als Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke gewertet. Die Steuer für Arbeitgeber beträgt im Grundsatz 12% des Katalogwerts. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2027 zur Verfügung gestellt werden, wird die Sonderabgabe erst ab dem 17. September 2030 fällig.
Sie sollten diese Regelung im Hinterkopf behalten, wenn Sie in Erwägung ziehen, Firmenwagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, noch vor dem Jahr 2027 bereitzustellen. Denn vielleicht ist eine Entscheidung für emissionsfreie Fahrzeuge bei einem Kauf oder einem Leasingvertrag mit längerer Laufzeit für Sie attraktiver? Um Ihnen eine bessere Entscheidungsgrundlage zu bieten, wollten wir Ihnen auch diese neuen Informationen nicht vorenthalten.
drs. Harold Oude Smeijers
Geschäftsführer German Desk & Steuerberatung
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