Nach niederländischem Recht muss ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden eine gesetzliche Entschädigungsleistung zahlen, wenn der Arbeitsvertrag auf Initiative des Arbeitgebers beendet wurde. Die gesetzliche Abfindung beträgt ein Drittel eines Monatsgehalts für jedes volle Beschäftigungsjahr.
Wann muss eine gesetzliche Abfindung gezahlt werden?
Der Arbeitgebende schuldet dem Arbeitnehmenden eine Abfindung, wenn:
a. der Arbeitsvertrag:
- vom Arbeitgeber gekündigt wurde,
- auf Antrag des Arbeitgebers vom niederländischen Amtsgericht (kantonrechter) aufgelöst wurde, oder
- nachdem der Arbeitsvertrag von Rechts wegen beendet und auf Initiative des Arbeitgebers im Anschluss daran nicht fortgeführt wurde und vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch kein Folgearbeitsvertrag geschlossen wurde, der vorzeitig beendet werden kann und nach einem Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Kraft tritt wird oder
b. der Arbeitsvertrag durch schwerwiegendes Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers:
- durch den Arbeitnehmer gekündigt wurde
- auf Antrag des Arbeitnehmers vom niederländischen Amtsgericht aufgelöst wurde oder
- nach seiner Beendigung von Rechts wegen auf Veranlassung des Arbeitnehmers nicht verlängert wurde.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Initiative zur Beendigung des Arbeitsvertrags beim Arbeitgeber liegt, aber auf schwerwiegendes Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen ist. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Abfindung.
Wird das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich beendet, hat der Arbeitnehmende kraft Gesetzes keinen Anspruch auf eine gesetzliche Abfindung, da in diesem Fall keine der oben skizzierten Situationen vorliegt.
Häufig sieht es am Ende von Verhandlungen über die Bedingungen einer Zahlung von Entschädigungsleistung jedoch so aus, dass zumindest die gesetzliche Abfindung gezahlt wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmende weiß, dass dieser die Abfindung auch dann erhält, wenn er einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt und der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag kündigen oder auflösen lassen muss und damit einhergehend, zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet wird.
Ferner hat die Rechtsprechung einige Ausnahmen festgelegt, wonach die gesetzliche Abfindung auch dann gezahlt werden muss, wenn der Arbeitsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde.
Wie wird die gesetzliche Abfindung berechnet?
Die Abfindung beträgt ein Drittel eines Monatsgehalts für jedes volle Beschäftigungsjahr. Für angebrochene Beschäftigungsjahre wird die Abfindung anteilig berechnet.
Das Monatsgehalt setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:
- das Monatsgehalt, das sich aus dem vereinbarten Bruttostundenlohn, multipliziert mit der Anzahl der vereinbarten Arbeitsstunden pro Monat errechnet, oder, falls keine feste Stundenzahl vereinbart wurde, aus dem vereinbarten Stundenlohn multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitsstunden pro Monat, auf Grundlage der Arbeitsstunden der vergangenen 12 Monate;
- das fällige Urlaubsgeld; es beträgt in der Regel 8% vom Monatslohn;
- das anteilig gezahlte fixe Weihnachtsgeld, sofern vereinbart;
- der anteilig berechnete durchschnittliche Betrag aus Überstundenvergütungen, Schichtzulagen beziehungsweise ähnlichen Sonderzahlungen, die an die Zahl der geleisteten Stunden oder die Zeiten der geleisteten Stunden gebunden sind; diese Durchschnittswerte sind für die vergangenen 12 Monate zu berechnen und zwar beginnend mit dem Monat, der vor dem Monat des Enddatums im Arbeitsvertrag liegt;
- der anteilig berechnete durchschnittliche Betrag aus vereinbarten Prämien, Gewinnbeteiligungen und variablen Gratifikationen, gemessen über drei Kalenderjahre, und zwar beginnend mit dem Jahr, das vor dem Jahr des Enddatums im Arbeitsvertrag liegt; Spielraum für Diskussionen bietet die Frage, ob es sich hier um die gezahlten Beträge in den genannten Jahren handelt oder um die Beträge, die sich auf die genannten Jahre beziehen, möglicherweise aber in einem anderen Jahr ausgezahlt wurden.
Die Höhe der gesetzlichen Abfindung ist auf einen bestimmten, festgelegten Betrag begrenzt, der jährlich angepasst wird – für 2024 liegt diese Begrenzung bei 94.000 € brutto. Wenn das Jahresgehalt höher ist als diese Begrenzung, kann die Abfindung auf einen Betrag bis zu diesem Jahresgehalt ansteigen.
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Haben Sie Fragen zu einer von Ihnen zu zahlenden Abfindung oder benötigen Sie Hilfe zum Beispiel bei Verhandlungen mit einem Arbeitnehmer oder im Rahmen der Beantragung einer Erstattung für eine gezahlte Abfindung bei der Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (UWV)? Unsere Experten für Arbeitsrecht sind gerne für Sie da.
von: Harold Oudesmeijers, Moore MKW German Desk