Die Mehrwertsteuer und Verrechnungspreise: Was Unternehmen aus dem Arcomet-Urteil lernen können

Ob sich Berichtigungen der Verrechnungspreise auch auf die Mehrwertsteuer auswirken, ist häufig unklar. Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich dazu ein Urteil verkündet.

Innerhalb internationaler Konzernstrukturen ist es üblich, dass Muttergesellschaften Dienstleistungen für die Tochtergesellschaften erbringen. Etwa im strategischen Management, beim Einkauf oder im Bereich der zentralen Verwaltung. Die Vergütung für diese Dienstleistungen erfolgt häufig auf Grundlage von Verrechnungspreismethoden wie den OECD-Ansatz. Aber wie verhält sich diese Vergütung in Bezug auf die Mehrwertsteuergesetzgebung? Dazu liefert das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Arcomet (C-726/23) wichtige Erkenntnisse.

 

Kern des Urteils

In dem Fall ging es um die rumänische Gesellschaft, SC Arcomet Towercranes SRL, ein Teil des internationalen Arcomet-Konzerns, der weltweit im Kranverleih tätig ist. Innerhalb dieses Konzerns spielt Arcomet Service NV in Belgien eine zentrale Rolle: Das Unternehmen verhandelt mit Lieferanten, verwaltet den Fuhrpark, engagiert sich in der strategischen Planung und trägt die wichtigsten wirtschaftlichen Risiken für die Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaften, darunter auch die in Rumänien.

 

Im Jahr 2012 schlossen Arcomet Belgien und Arcomet Rumänien einen Vertrag, in dem festgelegt wurde, dass Arcomet Belgien verschiedene kommerzielle und operative Dienstleistungen für seine rumänische Tochtergesellschaft erbringen würde.

Die Vergütung für diese Dienstleistungen wurde nicht als Festpreis festgelegt, sondern als eine Berichtigung auf Grundlage der erzielten Gewinnmarge von Arcomet Rumänien. Diese Gewinnmarge wurde anhand einer Spanne von -0,71% bis 2,74% überprüft, die in einer zuvor durchgeführten Verrechnungspreisprüfung gemäß den OECD-Richtlinien festgelegt worden war.

 

Demnach musste Arcomet Rumänien eine in Rechnung gestellte Ausgleichszahlung an Arcomet Belgien zahlen, wenn der Gewinn über 2,74% hinausging, um den Überschuss auszugleichen. Blieb die Spanne unter -0,71%, war hingegen Arcomet Belgien verpflichtet, seiner Tochtergesellschaft eine Vergütung zu zahlen.

In den Jahren 2011, 2012 und 2013 erzielte Arcomet Rumänien eine höhere Marge als die festgelegten 2,74%, woraufhin Arcomet Belgien berichtigte Rechnungen an Arcomet Rumänien ausstellte. Diese Rechnungen wurden von Arcomet Rumänien teilweise als innergemeinschaftliche Erwerbe von Dienstleistungen behandelt, nur eine Rechnung wurde aus dem Raster des innergemeinschaftlichen Erwerbs herausgenommen.

 

Die rumänische Steuerbehörde behauptete jedoch, dass Arcomet Rumänien nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass die in Rechnung gestellten Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und die Dienstleistungen im Rahmen der steuerbaren Tätigkeiten relevant seien.

Der Vorsteuerabzug wurde damit abgelehnt und es folgte eine Nachveranlagung mit Zinsen und Strafen. Am Ende wurde der Fall vor den Europäischen Gerichtshof gebracht, der sich mit zwei Vorabentscheidungsfragen befassen musste: (1) Ist die Vergütung als entgeltliche Dienstleistung anzusehen? (2) Darf die Steuerbehörde zusätzlich zur Rechnung weitere Nachweise verlangen?

 

Der Gerichtshof urteilte, dass es sich um eine entgeltliche Dienstleistung handelt, weil ein Rechtsverhältnis bestand und die Dienstleistungen Arcomet Rumänien einen konkreten Vorteil verschafften. Die Vergütung war – obwohl variabel und vom Gewinn abhängig – vertraglich festgelegt und hinreichend bestimmbar. Ferner bestätigte der Gerichtshof, dass Steuerbehörden zusätzliche Unterlagen anfordern dürfen, sofern dies für die Beurteilung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlich und verhältnismäßig ist.

 

Wichtige Punkte

  1. Eine Verrechnungspreisanpassung, die auf den OECD-Richtlinien basiert, kann durchaus mehrwertsteuerpflichtig sein. Etwa dann, wenn es sich um eine konkrete Dienstleistung und Vergütung handelt, ist Mehrwertsteuer zu entrichten.
  2. Der Gerichtshof misst den vertraglichen Abmachungen zwischen Konzerngesellschaften große Bedeutung bei. Im Arcomet-Urteil war klar festgelegt, welche Dienstleistungen erbracht und wie die Vergütung berechnet wurde(n). Unternehmen tun somit gut daran, derartige Abmachungen schriftlich festzuhalten und zu begründen.
  3. Obwohl eine korrekte Rechnung eine formale Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, darf die Steuerbehörde zusätzliche Unterlagen anfordern. Dazu zählen Arbeitsberichte, interne Vermerke oder andere Belege, die nachweisen, dass die Dienstleistung tatsächlich erbracht und für steuerpflichtige Tätigkeiten genutzt wurde.
  4. Die Mehrwertsteuerbewertung muss auf Grundlage der wirtschaftlichen und geschäftlichen Realität erfolgen. Unternehmen müssen nachweisen können, dass die erhaltenen Dienstleistungen zu ihren steuerpflichtigen Tätigkeiten beitragen, auch wenn die Vergütung variabel oder gewinnabhängig ist.

 

Praktische Tipps

  1. Dokumentieren Sie vertragliche Abmachungen und die erbrachten Leistungen sorgfältig.
  2. Überprüfen Sie die mehrwertsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisberichtigungen. Nicht jede Verrechnungspreiskorrektur hat tatsächlich Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer.
  3. Sorgen Sie für Transparenz gegenüber der Steuerbehörde: Seien Sie darauf vorbereitet, zusätzliche Nachweise vorzulegen.
  4. Stimmen Sie sich ab mit Experten für Verrechnungspreise und Mehrwertsteuer: Ein integrierter Ansatz verhindert unerwünschte Überraschungen bei Prüfungen.

 

Fazit

Das Arcomet-Urteil unterstreicht, dass Mehrwertsteuer und Verrechnungspreise innerhalb internationaler Konzernstrukturen nicht getrennt voneinander betrachtet werden können. Eine Verrechnungspreisanpassung, die auf den OECD-Richtlinien beruht, kann – sofern sie mit konkreten Dienstleistungen verbunden ist – durchaus Folgen für die Mehrwertsteuer haben. Gleichzeitig bestätigt der Gerichtshof, dass die Steuerbehörden zusätzliche Nachweise verlangen dürfen, um das Recht auf Vorsteuerabzug zu prüfen, solange dies verhältnismäßig und notwendig ist.

Für Unternehmen heißt dies, dass sie klare vertragliche Abmachungen treffen und alle erbrachten Leistungen sorgfältig dokumentieren müssen. Klare Verträge, eine transparente Rechnungsstellung und eine schlüssige Begründung der erbrachten Leistungen sind unerlässlich, um Risiken bei Steuerprüfungen zu minimieren. Durch eine ganzheitliche Betrachtung von Verrechnungspreisen und Mehrwertsteuer können Unternehmen gleichermaßen die Vorschriften einhalten und unangenehme Überraschungen vermeiden.

 

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