Die Hypothek und die spätere geschäftliche Bürgschaft des Ehepartners

Von KienhuisHoving advocaten en notarissen – Matthijs van Rozen

Eine in der Vergangenheit bestellte (private) Hypothek kann auch der Absicherung von geschäftlichen Schulden dienen, die ein Ehepartner später eingeht. Relevant hierfür ist die Beschreibung in der notariellen Urkunde, mit der die Hypothek bestellt wird.

Ein Hypothekrecht wird zur Sicherung der Zahlung einer Geldschuld bestellt. Dies ist für eine feste, bestimmte Schuld möglich, aber auch für alle bestehenden und zukünftigen Schulden. Die Beschreibung in der Urkunde ist hier bestimmend . Wer sich dessen nicht bewusst ist, kann überrascht werden.

Wir sprechen hier zwar von der Hypothek, das gleiche gilt im Grunde aber auch für ein Pfandrecht. Für die Lesbarkeit verwenden wir nur den Begriff der Hypothek.

Erst eine Hypothek für das Wohnhaus, später dann eine geschäftliche Finanzierung
Ein Mann und eine Frau kaufen ein Wohnhaus und bestellen eine Hypothek zugunsten der finanzierenden Bank. Diese Hypothek bezieht sich auf alle bestehenden und zukünftigen Schulden des Mannes und der Frau gegenüber der Bank.

Einige Zeit später erteilt der Mann eine Bürgschaft für Schulden seiner Gesellschaft, und zwar gegenüber derselben Bank. Seine Gesellschaft wird für insolvent erklärt und die Bank beruft sich auf die Bürgschaft. Es entsteht eine Streitigkeit darüber, ob – kurz gesagt – die Hypothek auch die Bürgschaft beinhaltet, die Bank also auf das Wohnhaus zugreifen kann.

Das Landgericht und der Gerichtshof urteilten, dass die notarielle Urkunde, mit der die Hypothek bestellt wurde, sich auf Schulden bezieht, ungeachtet ob diese einen oder beide Eheleute betreffen. Die Beschreibung in der Urkunde beschränkt sich nicht auf Kredite für das Wohnhaus. Die Bürgschaft fällt daher unter die Hypothek und die Bank kann aus dieser vollstrecken.

Hätte die Ehefrau der Bürgschaft gemäß Artikel 1:88 Burgerlijk Wetboek zustimmen müssen?
Aufgrund des Gesetzes bedarf es für eine Bürgschaft der Zustimmung des Ehepartners (ganz egal, ob es einen Ehevertrag gibt oder nicht). Das Gesetz kennt allerdings eine Ausnahme für die Bürgschaft. Wenn es sich um eine Bürgschaft für das eigene Unternehmen handelt, ist keine Zustimmung notwendig.

Wenn die Zustimmung fehlt, kann der Ehepartner die Bürgschaft anfechten. Dies ist hier geschehen. Der Gerichtshof urteilt aber, dass die hiervor genannte Ausnahme greift. Ob die Ausnahme greift, hängt immer vom Einzelfall ab. Die Folgen – Anfechtbarkeit der Bürgschaft – sind groß. Daher raten wir immer an, den Ehepartner (doch) zustimmen zu lassen.

Die Beschreibung in der Urkunde ist relevant
Wer eine Urkunde unterzeichnet um eine Hypothek zu bestellen, weiß später meist nicht mehr, was genau in der Urkunde steht. Möglicherweise fallen auch zukünftige Schulden unter die Hypothek. Beim Abschluss einer späteren Finanzierung ist es daher ratsam, die frühere Urkunde nochmals prüfen zu lassen.