Arbeitnehmer arbeitsunfähig: wie steht es mit Regressansprüchen?

Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung für bis zu 104 Wochen verpflichtet. Zudem muss der Arbeitgeber unter Umständen Kosten im Zusammenhang mit der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers tragen. Sollte jedoch eine andere Person die Arbeitsunfähigkeit verursacht haben, so haftet diese möglicherweise für den resultierenden Schaden und der Arbeitgeber kann einen Teil der Kosten, die ihm entstanden sind, von diesem Dritten zurückfordern.

In diesem Artikel befassen wir uns mit Regressansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit.

 

Wann können Sie als Arbeitgeber Kosten zurückfordern und wen können Sie dabei in Regress nehmen?

 

Jemanden in Regress zu nehmen heißt, Kosten von einem Dritten zurückzufordern, der auch die Haftungsverantwortung für die Kosten trägt.

 

Wann besteht ein Regressanspruch gegenüber einen Dritten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit?

Es ist denkbar, dass die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers durch einen Dritten verschuldet wurde. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer Opfer eines Verkehrsunfalls wurde, ausgelöst von einem Dritten und der Arbeitnehmer dadurch vorübergehend oder sogar dauerhaft arbeitsunfähig wird. Oder wenn die Arbeitsunfähigkeit durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eines Kollegen verursacht wurde.

Der Arbeitgeber hat dann auf Grundlage des Arbeitsrechts Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer. Rein rechtlich hat er zudem die Möglichkeit, (einen Teil) der Kosten, die ihm in diesem Zusammenhang entstanden sind, von dem Dritten oder dessen Haftpflichtversicherung zurückzufordern.

 

Um welche Kosten handelt es sich?

Der naheliegendste Bestandteil einer Lohnregressforderung ist der Erwerbsschaden. Ein Erwerbsschaden umfasst den Nettolohn einschließlich des Urlaubsgelds und möglicher Prämien. Auch die Kosten, die dem Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Wiedereingliederungsverpflichtungen entstehen, können für eine Entschädigung in Betracht kommen. Dies sind beispielsweise Kosten für die Einschaltung des Betriebsarztes, einer Wiedereingliederungsagentur oder die Kosten für die Anpassung eines Arbeitsplatzes. Letztlich können auch Rechtskosten, die im Rahmen der Rückforderung des Erwerbsschadens entstanden sind, geltend gemacht werden.

 

Rückforderung von Kosten vom Arbeitnehmer

In manchen Fällen kann der Arbeitgeber die entstandenen Lohnkosten auch vom Arbeitnehmer selbst zurückfordern. Dies trifft beispielsweise zu, wenn ein Arbeitnehmer bewusst falsche Angaben zu seiner Krankheit oder seinem Unfall gemacht hat und der Arbeitgeber daraufhin den zu Unrecht gezahlten Lohn zurückfordern möchte.
Besonderheiten und zu beachtende Punkte

 

Gesamtschuldnerische Haftung

In einigen Fällen haften mehrere Parteien für den entstandenen Schaden. Durch den Begriff der „gesamtschuldnerischen Haftung” kann der Arbeitgeber wählen, wen er für den gesamten Schaden haftbar macht: den Arbeitnehmer, einen Kollegen oder eine externe Partei, die dafür haftet. Die haftenden Parteien müssen dann untereinander (ohne Beteiligung des Arbeitgebers) aufteilen, wer auf Grundlage der Haftungsverantwortung welchen Schaden ersetzt.

 

Mehrere Ursachen

Komplikationen können auftreten, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehrere Ursachen hat oder haben könnte. Zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer bereits Nackenbeschwerden hatte, die sich durch den Auffahrunfall eines Dritten verschlimmert haben. Dann kann es zu Meinungsverschiedenheiten kommen über den Teil des Schadens, der gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden kann.

 

Verjährung

Regressansprüche verjähren nach Ablauf einer bestimmten Frist. In den meisten Fällen gilt eine Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Schaden offenbar wurde. Bei Lohnforderungen gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

 

Informationen beim Arbeitnehmer und Betriebsarzt einholen

Bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers ist es wichtig, genau zu prüfen, ob möglicherweise ein Dritter für den Schaden haftet. Sie können auch den Betriebsarzt bitten, zu überprüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten verursacht wurde. Versäumen Sie es, dies zu tun, lassen Sie einen Regressanspruch unter Umständen ungenutzt verstreichen.

 

Die andere Seite: Arbeitgeberhaftung

 

Anstelle eines Dritten können auch Sie als Arbeitgeber für Schäden des Arbeitnehmers haftbar sein. Dieses Risiko besteht beispielsweise bei einem Arbeitsunfall. Deshalb ist es wichtig, auch Ihre eigene Versicherung noch einmal zu überprüfen. Sind Sie ausreichend gegen Schäden durch Arbeitsunfälle versichert, für die Sie haften?

 

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!

 

Das Regressrecht ist ein wertvolles Instrument für Arbeitgeber. Es bietet ihnen die Möglichkeit, entstandene Kosten vom Verursacher des Schadens zurückzufordern. Sind Sie als Arbeitgeber mit einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer konfrontiert, dessen Arbeitsunfähigkeit durch einen Dritten verursacht wurde, und möchten Sie einen Regressanspruch geltend machen? Oder hat sich ein Arbeitsunfall ereignet und Ihr Arbeitnehmer möchte den Schaden von Ihnen ersetzt bekommen? Unsere Experten aus dem Arbeitsrecht und Personal- und Lohnberatung unterstützen Sie gerne.

 

Ihr Ansprechpartner:

drs. Harold Oude Smeijers
Geschäftsführer German Desk & Steuerberatung

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