Am 28.6.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetzt (BFSG) in Kraft – was heißt das für Ihre Website oder Ihren online-Shop?

Das BSFG hat das Ziel, sicherzustellen, dass digitale Produkte und Dienste im Internet für alle Menschen zugänglich sind – unabhängig von körperlichen Einschränkungen. Besonders wichtig ist dabei der Zugang zu Webseiten und Online-Diensten.

 

Für wen gilt das BSFG?

Das BSFG gilt in erster Linie für Unternehmen, die Dienstleistungen oder Produkte direkt an Verbraucher (also Endkunden) anbieten. Dazu zählen insbesondere:

 

    1. Banken und Bankdienstleistungen, die ihre Angebote online bereitstellen.
    2. Personenbeförderungsdienste, wie Flüge, Zug- und Busfahrten oder Schiffsreisen – jedoch nicht der Regionalverkehr.
    3. Telekommunikationsdienste, wie Internetanbieter und Mobilfunkanbieter.
    4. E-Commerce und Online-Shops, die Produkte oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten, z. B. Online-Shops, die an private Endkunden verkaufen.
    5. Webseiten mit Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, das bedeutet, dass der gesamte Vertragsabschluss oder Kaufvorgang online durchgeführt wird. Dazu gehören z. B. Hotelbuchungen oder Online-Terminvereinbarungen.

 

Das Ziel des BSFG ist also, diese digitalen Angebote so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Einschränkungen genutzt werden können, etwa durch barrierefreie Gestaltung der Webseiten und Apps.

 

Welche Ausnahmen gibt es?

Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen, bei denen das BSFG nicht greift, zum Beispiel:

 

      1. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Umsatz von weniger als 2 Millionen Euro pro Jahr.
      2. Webseiten ohne elektronischen Geschäftsverkehr, also reine Informationsseiten ohne Kauf- oder Buchungsmöglichkeiten.
      3. Reine B2B-Angebote für Dienstleistungen, also Dienstleistungen, die ausschließlich an andere Unternehmen und nicht an Verbraucher gerichtet sind.
      4. Archiv-Webseiten oder zeitbasierte Medien wie Videos oder Podcasts, die nicht mehr aktualisiert werden.

 

Das BFSG und die WCAG

 

Das BFSG verpflichtet Unternehmen, die Anforderungen der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) zu erfüllen, und zwar mindestens die Stufen A und AA.

Die WCAG sind internationale Richtlinien, die vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt wurden, um Webseiten und digitale Inhalte für alle Menschen, auch mit Behinderungen, zugänglich zu machen. Sie umfassen vier Hauptkriterien:

 

      1. Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Menschen sichtbar oder hörbar sein.
      2. Bedienbarkeit: Nutzer müssen die Webseite oder Anwendung problemlos steuern können.
      3. Verständlichkeit: Inhalte müssen klar und einfach verständlich sein.
      4. Robustheit: Die Webseite sollte auch mit zukünftigen Technologien gut funktionieren.

 

Diese Anforderungen beinhalten viele verschiedene Aspekte. Dazu gehören zum Beispiel:

 

      1. Textalternativen für Bilder, damit auch Menschen mit Sehbehinderungen wissen, was auf den Bildern zu sehen ist.
      2. Untertitel für Videos, damit auch gehörlose Menschen den Inhalt verstehen können.
      3. Ausreichende Schriftgrößen und guter Farbkontrast, um die Lesbarkeit zu gewährleisten.
      4. Einfache, klare Navigation, damit sich jeder gut zurechtfindet.
      5. Tastaturbedienbarkeit: Alles muss auch mit der Tastatur bedienbar sein, ohne Maus.
      6. Überspringbare Abschnitte und ein sichtbarer Tastaturfokus, damit Nutzer schnell zu wichtigen Bereichen kommen.
      7. Große, leicht klickbare Bereiche und deskriptive Seitentitel, damit jeder problemlos mit der Webseite interagieren kann.
      8. Logische Struktur von Überschriften und Links, damit Inhalte klar gegliedert und verständlich sind.
      9. Unterstützung für Hilfsmittel, wie Programme, die Texte vorlesen.

 

Die häufigen Fragen sowie der interaktive »BFSG Check« erleichtern Ihnen den Zugang und ermöglichen eine erste Prüfung, ob Sie betroffen sind. Mehr Informationen zum Gesetz finden Sie auf https://bfsg-gesetz.de/

Dieser Überblick wird bereitgestellt* von Heike Hartmann, optimagine GmbH, Mitglied des D-NL-Business-House

 

* der Überblick ersetzt keine rechtliche Beratung