Nehmen wir an, Sie sind ein Unternehmer, der mit einem Verkäufer über die Übernahme eines Unternehmens verhandelt. Eine Absichtserklärung wurde bereits unterzeichnet und eine Due-Diligence-Prüfung hat schon stattgefunden. In dem Moment, in dem Sie denken, dass der „Deal“ in trockenen Tüchern ist, zieht sich der Verkäufer zurück. Was dann?
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Ausgangspunkt: Vertragsfreiheit Grundsätzlich gilt, dass jeder die Freiheit hat, zu verhandeln, mit wem er will, was er will und wann er will. Im Prinzip steht es den Verhandlungsparteien auch frei, die Verhandlungen abzubrechen. Dies ist anders, wenn die andere Partei die berechtigte Erwartung hat, dass ein Vertrag zustande kommt, aber auch, wenn ein Abbruch der Verhandlungen nach den Maßstäben von Treu und Glauben unzumutbar wäre.
Berücksichtigung der berechtigten Interessen der anderen Parteien
Schadensersatz oder Nachverhandlungen?
Schadensersatz Durfte eine Partei die Verhandlungen nicht abbrechen (und dies nach Maßstäben von Treu und Glauben inakzeptabel gewesen wäre), hat dies aber dennoch getan, kann sie mit einer Schadenersatzforderung für die der anderen Partei entstandenen Kosten (negatives Vertragsinteresse) konfrontiert werden. In einigen Fällen abgebrochener Verhandlungen kann die Zahlung von erlittenem Verlust/entgangenem Gewinn (positives Vertragsinteresse) die Folge sein. Es können jedoch Umstände eintreten, in denen die Partei, die die Verhandlungen abbrechen durfte (und dies war nach Maßstäben von Treu und Glauben nicht inakzeptabel), dennoch verpflichtet ist, die der anderen Partei entstandenen Kosten (teilweise) zu ersetzen. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Hoge Raad vom 14. Juni 2024 (ECLI:NL:HR:2024:884), hat gezeigt, dass neu ist, dass die Grundlage für diese Verpflichtung in dem Umstand liegen kann, dass die Partei, die die Verhandlungen abgebrochen hat, durch die von der anderen Partei geleistete Arbeit ungerechtfertigt bereichert wurde.
Nachverhandlungen Eine Partei, die Verhandlungen abbricht, kann von der anderen Partei auch mit der Forderung konfrontiert werden, den Vertrag durch Verhandlungen zu erfüllen, was häufig in einstweiligen Rechtsschutzverfahren („kort geding“) geltend gemacht wird. Es muss dann hinreichend klar sein, worauf sich die Parteien bereits geeinigt haben und welche Punkte noch offen sind.
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